§ 1. Allgemeines
Für die von der REDTEC Corrosion Technology GmbH (nachfolgend REDTEC Corrosion Technology GmbH genannt) zu erbringenden Leistungen gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Kunden, die REDTEC Corrosion Technology GmbH nicht ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn REDTEC Corrosion Technology GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Kunden selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen, des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist. Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist der Sitz der REDTEC Corrosion Technology GmbH. Gerichtsstand ist der für den Firmensitz der REDTEC Corrosion Technology GmbH zuständige Gerichtsort, soweit der Käufer Kaufmann ist. REDTEC Corrosion Technology GmbH ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Kunden zuständig ist.

§ 2. Angebote / Auftragsbestätigungen
Unseren Angeboten liegen die hier festgelegten AGB zugrunde. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Vertragsschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung von REDTEC Corrosion Technology GmbH verbindlich. Sämtliche, insbesondere auch durch Mitarbeiter von REDTEC Corrosion Technology GmbH aufgenommene Aufträge werden ausschließlich durch die schriftliche Auftragsbestätigung von uns wirksam. Sonstiges Verhalten von REDTEC Corrosion Technology GmbH oder Schweigen begründen kein Vertrauen des Kunden auf den Abschluss des Vertrages. REDTEC Corrosion Technology GmbH kann die schriftliche Auftragsbestätigung bis zum Ablauf von 14 Kalendertagen, nachdem der Auftrag des Kunden bei uns eingegangen ist, abgeben.

§ 3. Preise, Zahlungsbedingungen
Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verstehen sich unsere Preise als Nettopreise zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Alle Rechnungen sind fällig zu dem auf der Rechnung angegebenen Datum. Bei nicht rechtzeitigem Zahlungseingang sind wir berechtigt, unseren Verzugsschaden in Höhe unserer Kreditkosten, mindestens jedoch in Höhe von 4% über dem Basiszins der europäischen Zentralbank zu berechnen. Bei Zahlungsverzug werden alle noch nicht fälligen/gestundeten weiteren Forderungen sofort zur Zahlung fällig; wir werden von der Erbringung weiterer Leistungen/Lieferungen frei. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; Diskont- und Wechselspesen sowie andere Kosten gehen zu Lasten unserer Kunden und sind vorab auszugleichen.
Schecks gelten nicht als Barzahlung. Unsere Kunden sind zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen nur berechtigt,
wenn wir diese anerkannt haben oder sie rechtskräftig festgestellt sind. Die Geltendmachung von Pfand- oder Zurückbehaltungsrechten wird ausgeschlossen. Skontozusagen sind in jedem Einzelfall in der schriftlichen Auftragsbestätigung von uns auszuweisen und gelten nur unter der Bedingung fristgerechter und vollständiger Zahlung. Die Zahlungen sind in EURO ohne Abzug und spesen- und kostenfrei über das von uns bezeichnete Bankinstitut zu überweisen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die vorbehaltlose Gutschrift auf dem Bankkonto maßgeblich. REDTEC Corrosion Technology GmbH kann eingehende Zahlungen nach freiem Ermessen auf die zur Zeit der Zahlung gegen den Kunden kraft eigenen oder abgetretenen Rechts bestehenden Ansprüche verrechnen. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte sind wir zur Einrede der Unsicherheit nach § 321 BGB insbesondere berechtigt, wenn der Kunde seine uns oder Dritten gegenüber bestehenden Pflichten nur unzureichend erfüllt oder schleppend zahlt oder das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist oder mit der anstehenden Lieferung überschritten wird. Anstelle der Einrede können wir künftige, auch bereits bestätigte Arbeiten von der Leistung von Vorauskasse abhängig machen. Wir sind nicht zur Fortsetzung der Leistungen verpflichtet, solange von dem Kunden zur Abwendung der Einrede keine angemessene Sicherheit gestellt wurde. Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die an der Gegenleistung des Kunden berechtigte Zweifel zulassen, sind wir, vorbehaltlich aller sonstigen Rechte, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, nach unserer Wahl von sämtlichen noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten, den Gegenwert der bereits geleisteten Arbeiten sofort zur Zahlung fällig zu stellen oder Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für weitere Lieferungen und Leistungen zu verlangen.

§ 4. Liefertermine
Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich bei ausdrücklicher Zusage bzw. Vereinbarung. Werden zugesagte Lieferfristen oder Liefertermine nicht eingehalten bzw. verzögert sich die Lieferung unverbindlich zugesagter Liefertermine unzumutbar lange, ist unser Kunde berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu
setzen, nach deren Ablauf er zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist. Als angemessen gilt eine Frist von mindestens 4 Wochen. Ein Recht auf Schadensersatz gilt nur für den Fall vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzungen durch uns. Sollten wir infolge höherer Gewalt oder sonstige (etwa wetterbedingte), von uns nicht mit zumutbaren Mitteln abwendbarer Ereignisse an der Einhaltung von Lieferfristen gehindert sein, verlängert sich die vereinbarte Frist in angemessener Weise. Hat unser Kunde Vorleistungen zu erbringen oder weitere Firmen mit deren Erbringung beauftragt und werden diese nicht fristgemäß erbracht, so ist der Auftraggeber uns zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn uns durch die Verzögerung wirtschaftliche Nachteile entstehen. Die Liefertermine verlängern sich entsprechend. Ist der Kunde bei der Erstellung unserer Leistung zur Mitwirkung verpflichtet und erbringt unser Kunde diese Leistungen nicht rechtzeitig oder
ändert unser Kunde von sich aus die ursprünglich vereinbarten Leistungsvorgaben oder verletzt er seine Mitwirkungspflichten nach §5, verlängern sich zumindest ebenfalls die zugesagten Lieferfristen entsprechend. Darüber hinaus steht es REDTEC Corrosion Technology GmbH in solchen Fällen frei vom Vertrag zurückzutreten und für entstandene Aufwendungen und entgangenen Gewinn Schadenersatz zu verlangen.

§ 5. Mitwirkungspflichten
Unser Kunde hat uns die zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Er ist verpflichtet, in seinem Hause einen Ansprechpartner zu benennen, der bei der Auftragsdurchführung angemessen mitwirkt. Der Kunde hat uns innerhalb der vereinbarten Arbeitszeiten freien Zugang zum Ort der Leistungserbringung zu gewähren. Der Kunde ist verpflichtet uns unverzüglich alle relevanten Informationen und Bestimmungen, die zur Auftragsdurchführung erforderlich sind, zukommen zu lassen.

§ 6. Ausführung des Auftrags
REDTEC Corrosion Technology GmbH ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages sachverständiger Mitarbeiter, auch fremder Unternehmen, zu bedienen. Die Auswahl der qualifizierten Mitarbeiter bleibt REDTEC Corrosion Technology GmbH vorbehalten.

§ 7. Abnahme
Die geleistete Arbeit wird durch den Kunden abgenommen. Dabei gilt immer der jeweils begutachtete Stand
der Arbeit als abgenommen, sofern der REDTEC Corrosion Technology GmbH kein Mangel mitgeteilt wird. Die Mängelmitteilung hat schriftlich und unverzüglich zu erfolgen. Im Falle eines Mangels beschränkt sich unsere Gewährleistungspflicht auf Nachbesserung. Schlägt die Mängelbeseitigung nachhaltig fehl, ist unser Kunde
nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Preises zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Fehlschlagen nur einen unwesentlichen Teil betrifft. Weitere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Reklamationen oder Änderungswünsche
sind REDTEC Corrosion Technology GmbH sofort nach Erkennen mitzuteilen.

§ 8. Haftung und Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem rechtlichen Grunde, sind ausgeschlossen, soweit
unsererseits nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt. Ausgeschlossen ist die
Haftung für Mangelfolgeschäden sowie mittelbare Schäden, etwa die Ansprüche Dritter, Nutzungsausfall, Geschäftsunterbrechung usw.. Die Haftung für zugesicherte Eigenschaften bleibt unberührt. Unsere Haftung bezieht sich nur auf die von uns selbst erbrachten Leistungen. Weisen wir Fremdleistungen aus, sind die Kosten hierfür in jedem Falle von unserem Kunden zu vergüten. Mängel, die auf einer unklaren Aufgabenbeschreibung des Auftraggebers, auf seiner fehlerhaften und unzureichenden Mitwirkung bei der Auftragsdurchführung, auf fehlende Informationen oder auf Fehlen von zugesicherten Arbeitsbedingungen beruhen, hat REDTEC Corrosion Technology GmbH nicht zu vertreten.

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