
§ 1. Allgemeines
Für die von der REDTEC Corrosion Technology GmbH (nachfolgend REDTEC Corrosion Technology
GmbH genannt) zu erbringenden Leistungen gelten die nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Kunden, die REDTEC Corrosion
Technology GmbH nicht ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn REDTEC
Corrosion Technology GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Einbeziehung und
Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss
und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Kunden selbst ausschließlich nach dem Recht
der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den
Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen, des einheitlichen
Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts sind
ausgeschlossen. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner
Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner
sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame
Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung
zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt
wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich
geregelt ist. Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem
Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht,
ist der Sitz der REDTEC Corrosion Technology GmbH. Gerichtsstand ist der für den Firmensitz der REDTEC
Corrosion Technology GmbH zuständige Gerichtsort, soweit der Käufer Kaufmann ist.
REDTEC Corrosion Technology GmbH ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen,
welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Kunden zuständig ist.
§ 2. Angebote / Auftragsbestätigungen
Unseren Angeboten liegen die hier festgelegten AGB zugrunde. Unsere Angebote sind stets
freibleibend. Vertragsschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche
Bestätigung von REDTEC Corrosion Technology GmbH verbindlich. Sämtliche, insbesondere auch
durch Mitarbeiter von REDTEC Corrosion Technology GmbH aufgenommene Aufträge werden
ausschließlich durch die schriftliche Auftragsbestätigung von uns wirksam. Sonstiges
Verhalten von REDTEC Corrosion Technology GmbH oder Schweigen begründen kein Vertrauen
des Kunden auf den Abschluss des Vertrages. REDTEC Corrosion Technology GmbH kann die
schriftliche Auftragsbestätigung bis zum Ablauf von 14 Kalendertagen, nachdem der Auftrag
des Kunden bei uns eingegangen ist, abgeben.
§ 3. Preise, Zahlungsbedingungen
Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen verstehen sich unsere Preise als Nettopreise zzgl. der jeweils geltenden
gesetzlichen Mehrwertsteuer. Alle Rechnungen sind fällig zu dem auf der Rechnung angegebenen
Datum. Bei nicht rechtzeitigem Zahlungseingang sind wir berechtigt, unseren Verzugsschaden
in Höhe unserer Kreditkosten, mindestens jedoch in Höhe von 4% über dem Basiszins der
europäischen Zentralbank zu berechnen. Bei Zahlungsverzug werden alle noch nicht
fälligen/gestundeten weiteren Forderungen sofort zur Zahlung fällig; wir werden von der
Erbringung weiterer Leistungen/Lieferungen frei. Wechsel und Schecks werden nur
erfüllungshalber angenommen; Diskont- und Wechselspesen sowie andere Kosten gehen zu
Lasten unserer Kunden und sind vorab auszugleichen.
Schecks gelten nicht als Barzahlung.
Unsere Kunden sind zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen nur berechtigt,
wenn wir diese
anerkannt haben oder sie rechtskräftig festgestellt sind. Die Geltendmachung von Pfand-
oder Zurückbehaltungsrechten wird ausgeschlossen. Skontozusagen sind in jedem Einzelfall
in der schriftlichen Auftragsbestätigung von uns auszuweisen und gelten nur unter der
Bedingung fristgerechter und vollständiger Zahlung. Die Zahlungen sind in EURO ohne Abzug
und spesen- und kostenfrei über das von uns bezeichnete Bankinstitut zu überweisen. Für
die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die vorbehaltlose Gutschrift auf dem Bankkonto maßgeblich.
REDTEC Corrosion Technology GmbH kann eingehende Zahlungen nach freiem Ermessen auf die
zur Zeit der Zahlung gegen den Kunden kraft eigenen oder abgetretenen Rechts bestehenden
Ansprüche verrechnen. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte sind wir zur Einrede
der Unsicherheit nach § 321 BGB insbesondere berechtigt, wenn der Kunde seine uns oder Dritten
gegenüber bestehenden Pflichten nur unzureichend erfüllt oder schleppend zahlt oder das von
einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist oder mit der anstehenden Lieferung
überschritten wird. Anstelle der Einrede können wir künftige, auch bereits bestätigte
Arbeiten von der Leistung von Vorauskasse abhängig machen. Wir sind nicht zur Fortsetzung
der Leistungen verpflichtet, solange von dem Kunden zur Abwendung der Einrede keine
angemessene Sicherheit gestellt wurde. Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt,
die an der Gegenleistung des Kunden berechtigte Zweifel zulassen, sind wir,
vorbehaltlich aller sonstigen Rechte, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist
berechtigt, nach unserer Wahl von sämtlichen noch nicht oder nicht vollständig erfüllten
Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten, den Gegenwert der bereits geleisteten Arbeiten
sofort zur Zahlung fällig zu stellen oder Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für
weitere Lieferungen und Leistungen zu verlangen.
§ 4. Liefertermine
Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich bei ausdrücklicher Zusage bzw.
Vereinbarung. Werden zugesagte Lieferfristen oder Liefertermine nicht eingehalten bzw.
verzögert sich die Lieferung unverbindlich zugesagter Liefertermine unzumutbar lange,
ist unser Kunde berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu
setzen, nach deren Ablauf er
zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist. Als angemessen gilt eine Frist von mindestens
4 Wochen. Ein Recht auf Schadensersatz gilt nur für den Fall vorsätzlicher oder grob
fahrlässiger Vertragsverletzungen durch uns. Sollten wir infolge höherer Gewalt oder
sonstige (etwa wetterbedingte), von uns nicht mit zumutbaren Mitteln abwendbarer
Ereignisse an der Einhaltung von Lieferfristen gehindert sein, verlängert sich die
vereinbarte Frist in angemessener Weise. Hat unser Kunde Vorleistungen zu erbringen
oder weitere Firmen mit deren Erbringung beauftragt und werden diese nicht fristgemäß
erbracht, so ist der Auftraggeber uns zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn uns
durch die Verzögerung wirtschaftliche Nachteile entstehen. Die Liefertermine verlängern
sich entsprechend. Ist der Kunde bei der Erstellung unserer Leistung zur Mitwirkung
verpflichtet und erbringt unser Kunde diese Leistungen nicht rechtzeitig oder
ändert
unser Kunde von sich aus die ursprünglich vereinbarten Leistungsvorgaben oder verletzt
er seine Mitwirkungspflichten nach §5, verlängern sich zumindest ebenfalls die
zugesagten Lieferfristen entsprechend. Darüber hinaus steht es REDTEC Corrosion
Technology GmbH in solchen Fällen frei vom Vertrag zurückzutreten und für entstandene
Aufwendungen und entgangenen Gewinn Schadenersatz zu verlangen.
§ 5. Mitwirkungspflichten
Unser Kunde hat uns die zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Unterlagen und
Informationen zur Verfügung zu stellen. Er ist verpflichtet, in seinem Hause einen
Ansprechpartner zu benennen, der bei der Auftragsdurchführung angemessen mitwirkt.
Der Kunde hat uns innerhalb der vereinbarten Arbeitszeiten freien Zugang zum Ort
der Leistungserbringung zu gewähren. Der Kunde ist verpflichtet uns unverzüglich
alle relevanten Informationen und Bestimmungen, die zur Auftragsdurchführung
erforderlich sind, zukommen zu lassen.
§ 6. Ausführung des Auftrags
REDTEC Corrosion Technology GmbH ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages
sachverständiger Mitarbeiter, auch fremder Unternehmen, zu bedienen. Die Auswahl der
qualifizierten Mitarbeiter bleibt REDTEC Corrosion Technology GmbH vorbehalten.
§ 7. Abnahme
Die geleistete Arbeit wird durch den Kunden abgenommen. Dabei gilt immer der jeweils
begutachtete Stand
der Arbeit als abgenommen, sofern der REDTEC Corrosion Technology
GmbH kein Mangel mitgeteilt wird. Die Mängelmitteilung hat schriftlich und unverzüglich
zu erfolgen. Im Falle eines Mangels beschränkt sich unsere Gewährleistungspflicht auf
Nachbesserung. Schlägt die Mängelbeseitigung nachhaltig fehl, ist unser Kunde
nach
seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung
des Preises zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Fehlschlagen nur einen unwesentlichen
Teil betrifft. Weitere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Reklamationen oder
Änderungswünsche
sind REDTEC Corrosion Technology GmbH sofort nach Erkennen mitzuteilen.
§ 8. Haftung und Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem rechtlichen Grunde, sind ausgeschlossen,
soweit
unsererseits nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
Ausgeschlossen ist die
Haftung für Mangelfolgeschäden sowie mittelbare Schäden, etwa
die Ansprüche Dritter, Nutzungsausfall, Geschäftsunterbrechung usw..
Die Haftung für zugesicherte Eigenschaften bleibt unberührt. Unsere Haftung bezieht
sich nur auf die von uns selbst erbrachten Leistungen. Weisen wir Fremdleistungen
aus, sind die Kosten hierfür in jedem Falle von unserem Kunden zu vergüten. Mängel,
die auf einer unklaren Aufgabenbeschreibung des Auftraggebers, auf seiner fehlerhaften
und unzureichenden Mitwirkung bei der Auftragsdurchführung, auf fehlende Informationen
oder auf Fehlen von zugesicherten Arbeitsbedingungen beruhen, hat REDTEC Corrosion
Technology GmbH nicht zu vertreten.
| Login: |